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Satzung Bündnis für "Kinder und Familien" in Niedersachsen e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) | Der Verein trägt den Namen Bündnis für Kinder und Familien in Niedersachsen e.V.. Er hat seinen Sitz in Hannover und wird in das Vereinsregister eingetragen. |
(2) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
§ 2 Zweck des Vereins
(1) | Der Verein ist ein Zusammenschluss von Vereinen, Verbänden und Initiativen, die sich
im Bereich Bildung, Betreuung und Erziehung engagieren. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Jugend- und Familienhilfe sowie die Förderung von Bildung und
Erziehung. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch die Durchführung
landesweiter Fachtagungen im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung,
Öffentlichkeits- und Medienarbeit, Durchführung von Informationsveranstaltungen und
regelmäßigen Erfahrungsaustausch. |
(2) |
Die Wahrnehmung dieser Interessen berührt die Eigenständigkeit und Satzungen der
Mitglieder nicht. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen
Fassung. |
(2) |
Die Wahrnehmung dieser Interessen berührt die Eigenständigkeit und Satzungen der
Mitglieder nicht. |
(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. |
(4) |
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
Anteile am Vereinsvermögen. |
(5) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
(6) |
Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. |
§ 4 Mitgliedschaft
(1) |
Ordentliches Mitglied kann jeder gemeinnützige Verein werden, der sich im Bereich
Bildung, Betreuung und Erziehung im besonderen Maße engagiert. |
(2) |
Fördermitglied kann jede volljährige juristische Person und juristische Person gleich
welcher Rechtsform werden, die diese Satzung anerkennt und bereit ist, den Verein und
seine satzungsgemäßen Zwecke zu unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren
bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Fördermitglieder können sich aktiv
an der Vereinsarbeit beteiligen und haben eine beratende Stimme auf der
Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können in den Vorstand gewählt werden. |
(3) |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme in
den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen. Bei
Zurückweisung des Antrages steht dem/der Antragsteller/-in die Möglichkeit offen, eine
Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. |
(4) |
Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
beendet. |
(5) |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende. |
(6) |
Ein Mitglied kann bei gröblicher Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Verein
durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Gegen diese Entscheidung kann der/die Betroffene Berufung bei der
Mitgliederversammlung einlegen. Das entsprechende Schreiben ist innerhalb eines
Monats an den Vorstand des Vereins zu richten. |
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Über dessen Verwendung entscheidet der Vorstand auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung
(1) |
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt uns ist vom Vorstand
14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist
einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Als fristgemäß zugegangen gilt die Einladung
auch dann, wenn sie fristgemäß an der dem Verein zuletzt benannten Kontaktadresse
eingegangen ist. |
(2) |
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Fördermitglieder haben eine beratende Stimme. In der Mitgliederversammlung werden
die Mitgliedsorganisationen jeweils durch eine/n Delegierte/n vertreten. Diese/r soll in
der Regel ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Mitgliedsvereins sein. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
(3) |
Wahlen finden in offener Abstimmung statt, wenn nichts anderes beschlossen wird. |
(4) |
Die Mitgliederversammlung leitet ein Mitglied des Vorstandes. Bei Neuwahlen wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/-in und eine Protokollführung. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. |
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt: |
a) |
die Entscheidung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder |
b) |
die Wahl des Vorstandes |
c) |
die Genehmigung des Wirtschaftsplanes |
d) |
die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts |
e) |
die Bestimmung der Rechnungsprüfer/innen |
f) |
die Entlastung des Vorstandes |
g) |
die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge |
h) |
die Beschlussfassung zur Übernahme neuer Aufgaben |
i) |
der Ausschluss von Mitgliedern |
j) |
die Änderung der Satzung |
k) |
die Auflösung des Vereins |
l) |
die Entscheidung nach §4 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung. |
§ 9 Der Vorstand
(1) |
In den Vorstand können sowohl die vertretungsberechtigten Personen ordentlicher
Mitglieder als auch Fördermitglieder gewählt werden. |
(2) |
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Personen und ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. |
(3) |
Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. |
(4) |
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt im Amt, bis der neue Vorstand
bestellt ist. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. |
(5) |
Zur gesetzlichen Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsberechtigt. |
(6) |
Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Betrag von mehr als 5113 Euro
belasten, bedarf der Vorstand in jedem Fall die vorherige Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
(7) |
Der Vorstand sowie auch jedes einzelne Vorstandsmitglied können mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung abberufen werden. In
jedem Fall müssen Neuwahlen stattfinden. |
(8) |
Die vorzeitige Amtsniederlegung bedarf der Schriftform. |
(9) |
Über die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. |
(10) |
Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung, die sich der
Vorstand gibt. Sie ist Bestandteil dieser Satzung. |
(11) |
Die Haftung der Vorstandsmitglieder für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. |
§ 10 Satzungsänderung
(1) |
Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. |
(2) |
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. |
(3) |
Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können
vom Vorstand im Sinne des §26 BGB beschlossen werden. |
§ 11 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die vom Vorstand oder von einer/m vor jeder Sitzung zu
bestellenden Protokollführer/-in zu unterzeichnen sind. |
§ 12 Auflösung und Aufhebung des Vereins
(1) |
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 -
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Auflösungsvertrag kann durch den Vorstand
oder 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung, Löschung oder
Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden. |
(2) |
Die Liquidation wird vom zuletzt gewählten Vorstand durchgeführt, sofern nicht die
Mitgliederversammlung andere Liquidatoren benennt. |
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hannover, den 30.8.2000
Der Verein wurde am 27.1.2001 in das Vereinsregister und der Registernummer:7800
eingetragen.
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© Bündnis für Kinder und Familien in Niedersachsen e.V. | März 2006 |
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