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Donnerstag, 09. Mai 2024

Satzung

Bündnis "r Kinder und Familien" in Niedersachsen e.V.


§ 1

Name und Sitz


(1) Der Verein trägt den Namen "Bündnis für Kinder und Familien in Niedersachsen e.V.. Er hat seinen Sitz in Hannover und wird in das Vereinsregister eingetragen.


(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2

Zweck des Vereins


(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Vereinen, Verbänden und Initiativen, die sich im Bereich Bildung, Betreuung und Erziehung engagieren. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Familienhilfe sowie die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch die Durchführung landesweiter Fachtagungen im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung, Öffentlichkeits- und Medienarbeit, Durchführung von Informationsveranstaltungen und regelmäßigen Erfahrungsaustausch.


(2) Die Wahrnehmung dieser Interessen berührt die Eigenständigkeit und Satzungen der Mitglieder nicht.


§ 3

Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Verfolgen parteipolitischer und konfessioneller Anliegen ist ausgeschlossen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

(6) Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 4

Mitgliedschaft


(1) Ordentliches Mitglied kann jeder gemeinnützige Verein werden, der sich im Bereich Bildung, Betreuung und

Erziehung im besonderen Maße engagiert.


(2) Fördermitglied kann jede volljährige juristische Person und juristische Person gleich welcher Rechtsform werden, die diese Satzung anerkennt und bereit ist, den Verein und seine satzungsgemäßen Zwecke zu unterstützen.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Fördermitglieder können sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und haben eine beratende Stimme auf der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen. Bei Zurückweisung des Antrages steht dem/der Antragsteller/-in die Möglichkeit offen, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.


(4) Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit beendet.



(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs

Wochen zum Quartalsende.


(6) Ein Mitglied kann bei gröblicher Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Verein durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann der/die Betroffene Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Das entsprechende Schreiben ist innerhalb eines Monats an den Vorstand des Vereins zu richten.


§ 5

Mitgliedsbeiträge


Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Über dessen Verwendung entscheidet der Vorstand auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 6

Organe


Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand



Satzung: Bündnis für Kinder und Familien in Niedersachsen e.V. vom 27.02.04, gndert auf der MV am 02.12.2010


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§ 7

Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt uns ist vom Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Als fristgemäß zugegangen gilt die Einladung auch dann, wenn sie fristgemäß an der dem Verein zuletzt benannten Kontaktadresse eingegangen ist.


(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben eine beratende Stimme. In der Mitgliederversammlung werden die Mitgliedsorganisationen jeweils durch eine/n Delegierte/n vertreten. Diese/r soll in der Regel ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Mitgliedsvereins sein. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.



(3) Wahlen finden in offener Abstimmung statt, wenn nichts anderes beschlossen wird.


(4) Die Mitgliederversammlung leitet ein Mitglied des Vorstandes. Bei Neuwahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/-in und eine Protokollführung. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.


§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung obliegt:


a) die Entscheidung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder b) die Wahl des Vorstandes

c) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes

d) die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts e) die Bestimmung der Rechnungsprüfer/innen

f) die Entlastung des Vorstandes

g) die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

h) die Beschlussfassung zur Übernahme neuer Aufgaben i) der Ausschluss von Mitgliedern

j) die Änderung der Satzung k) die Auflösung des Vereins

l) die Entscheidung nach §4 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung.


§ 9

Der Vorstand


(1) In den Vorstand können sowohl die vertretungsberechtigten Personen ordentlicher Mitglieder als auch

Fördermitglieder gewählt werden.


(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen und ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB.



(3) Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.


(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt im Amt, bis der neue Vorstand bestellt ist. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.



(5) Zur gesetzlichen Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.


(6) Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Betrag von mehr als 10.000 DM belasten, bedarf der Vorstand in jedem Fall die vorherige Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht

1des Vorstandes soll in das Vereinsregister eingetragen werden.



(7) Der Vorstand sowie auch jedes einzelne Vorstandsmitglied können mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung abberufen werden. In jedem Fall müssen Neuwahlen stattfinden.


(8) Die vorzeitige Amtsniederlegung bedarf der Schriftform.



(9) Über die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen.

(10) Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.


(11) Die Haftung der Vorstandsmitglieder für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.


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Satzung: Bündnis für Kinder und Familien in Niedersachsen e.V. vom 27.02.04, gndert auf der MV am 02.12.2010


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§ 10

Satzungsänderung


(1) Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.


(2) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.



(3) Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des

§26 BGB beschlossen werden.


§ 11

Niederschriften


Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die vom

Vorstand oder von einer/m vor jeder Sitzung zu bestellenden Protokollführer/-in zu unterzeichnen sind.


§ 12

Auflösung und Aufhebung des Vereins


(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Auflösungsvertrag kann durch den Vorstand oder 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Bei A uflösung oder Aufhebung, Löschung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


(2) Die Liquidation wird vom zuletzt gewählten Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere

Liquidatoren benennt.


§ 13

Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Hannover, den 02.12.2010





Sedigheh Asghary Andreas Bergmann





Johanna Hohmann-Baumann      Heide Tremel